STATUTEN
des Vereins "Natur- und Vogelschutz Wohlen BE" (NVW)
I. NAME UND ZWECK
Artikel 1
Unter dem Namen "Natur- und Vogelschutz Wohlen BE" besteht eine politisch und konfessionell neutrale Vereinigung gemäss Art. 60ff des ZGB. Der NVW kann als Ortsverein einem zweckverwandten Verband angehören.
Artikel 2
Der Verein fördert die Anliegen des Natur-, Vogel- und Landschaftsschutzes. Für diese Ressorts können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Der Verein setzt sich ein für den Vollzug der kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung in den Bereichen Umweltschutz, Raumplanung, Bau und Verkehr.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich zum Vereinszweck und zu den Verbandszielen bekennt. Nach mündlicher oder schriftlicher Anmeldung erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Gegen einen abweisenden Beschluss steht der Rekurs an die Mitgliederversammlung offen.
Artikel 4
Der Verein setzt sich aus Einzel- oder Familienmitgliedern (mit oder ohne Mitgliedschaft bei den Dachorganisationen BVS/SVS), aus Kollektivmitgliedern sowie aus Jugendlichen bis zum 18. Altersjahr zusammen. Alle Mitglieder sind aufgerufen, an der Lösung von Aufgaben zum Schutze der Natur und der freilebenden Vogelwelt und an entsprechenden Unternehmungen gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung mitzuhelfen. Für Jugendliche bis 18 Jahre kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Die Eltern müssen mit der Mitgliedschaft einverstanden sein.
Artikel 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, auf das Ende eines Kalenderjahres;
b) bei Nichtbezahlung des Mitgliederbetrages während zweier aufeinander folgender Jahre;
c) durch Ausschluss wegen Verletzung der Vereinsinteressen oder wegen unehrenhafter Handlung.
Der Ausschluss erfolgt auf den Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
III. ORGANISATION
Artikel 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren und Revisorinnen.
Artikel 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe gelegt sind.
Artikel 8
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird.
Artikel 9
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im ersten Viertel des Jahres als Hauptversammlung zur Behandlung der ordentlichen Jahresgeschäfte zusammen. Sie beschliesst insbesondere über:
a) Wahl des Vorstandes und des Vereinspräsidenten oder der Vereinspräsidentin;
b) Wahl der Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen;
c) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten / der Präsidentin und der Ressortleiter / Ressortleiterinnen;
d) Abnahme der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Kassier / die Kassierin und an die
Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Genehmigung des Tätigkeitsprogramms;
g) Änderung der Statuten;
h) Auflösung des Vereins.
Kollektivmitglieder können sich an allen Versammlungen mit einer Stimme vertreten lassen.
Artikel 10
Die Mitgliederversammlung beschliesst, vorbehaltlich der in Art. 21 erwähnten Ausnahme, mit dem einfachen Mehr der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu.
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern:
a) Präsident / Präsidentin;
b) Vizepräsident / Vizepräsidentin;
c) Sekretär / Sekretärin und / oder Protokollführer / Protokollführerin;
d) Kassier / Kassierin;
e) Ressortleiter / Ressortleiterin Vogelschutz, Landschaftsschutz, Jugendgruppe und weitere.
Der Präsident / die Präsidentin wird durch die Mitgliederversammlung bezeichnet; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Seine Mitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist im Rahmen der Vereinsfinanzen zuständig für Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 1'500.-- pro Einzelfall.
Artikel 12
Der Vorstand ist zuständig für:
a) Generelle Führung des Vereins;
b) Vorbereitung der besonderen Vereinsgeschäfte;
c) Öffentlichkeitsarbeit;
d) Organisation von Veranstaltungen;
e) Werbung und Aufnahme von Neumitgliedern.
Artikel 13
Der Präsident / die Präsidentin vertritt den Verein in dessen Angelegenheiten nach aussen und leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er / sie kann sich durch den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
Artikel 14
Der Sekretär / die Sekretärin führt das Protokoll über die Anlässe des Vereins. Er / sie erledigt die Korrespondenzen. Zu seiner / ihrer Unterstützung kann ein Protokollsekretär / eine Protokollsekretärin gewählt werden.
Artikel 15
Der Kassier / die Kassierin führt das Rechnungswesen und das Mitgliederverzeichnis des Vereins. Er / sie besorgt den Einzug der Beiträge und erstellt die Jahresrechnung.
Artikel 16
Der Ressortleiter / die Ressortleiterin "Vogelschutz" trifft geeignete Vorkehren zur Erhaltung der freilebenden Vogelwelt. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er / sie von den Aktivmitgliedern unterstützt.
Artikel 17
Der Ressortleiter / die Ressortleiterin "Natur- und Landschaftsschutz" ist bestrebt:
a) die natürliche Vielfalt der Landschaft zu erhalten, wiederherzustellen und wo möglich zu vermehren;
b) Landschaft zerstörende Massnahmen zu verhindern.
IV. RECHNUNGSWESEN
Artikel 18
Zur Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Hauptversammlung beschlossen wird.
Artikel 19
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 20
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung ist so abzuschliessen, dass sie nach der Prüfung durch die Revisoren / Revisorinnen der Hauptversammlung vorgelegt werden kann. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen, die Bericht und Antrag über die Jahresrechnung zu erstatten haben. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
V. STATUTENREVISION
Artikel 21
Die Statuten können nur durch eine Zweidrittelmehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Artikel 22
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens fünf Mitglieder für dessen Weiterbestehen eintreten. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen (Gewinn und Kapital) einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden anderen zweckverwandten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz übergeben, die wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreit ist.
Eine Fusion kann ebenso nur mit einer anderen zweckverwandten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen, die wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreit ist.
Die vorstehenden Statuten ersetzen diejenigen vom 15. März 2006. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 07. März 2017 genehmigt und treten sofort in Kraft.
Natur- und Vogelschutz Wohlen BE
Der Präsident: Die Sekretärin:
Dr. Otto Sieber Barbara Figueredo
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